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  1. Sächsisches Versammlungsgesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 13)

§ 8 Störungsverbot

(1)Es ist verboten, eine Versammlung mit dem Ziel zu stören, deren Durchführung erheblich zu behindern oder zu vereiteln.

(2)Es ist insbesondere verboten,

1.in der Absicht, eine nicht verbotene Versammlung zu verhindern, zu sprengen oder sonst ihre Durchführung zu vereiteln, Gewalttätigkeiten vorzunehmen oder anzudrohen oder grobe Störungen zu verursachen oder

2.bei einer öffentlichen Versammlung der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter oder den Ordnungskräften bei der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Ordnungsaufgaben mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt Widerstand zu leisten oder sie währenddessen tätlich anzugreifen.

§ 7
8
§ 9