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  1. Sächsisches Versammlungsgesetz
  2. Abschnitt 1 — Allgemeine Regelungen (§§ 1 - 13)

§ 12 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1)§ 3 Absatz 4 Satz 1 ist zu beachten.

(2)Eine Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 ist geeignet, wenn anzunehmen ist, dass sie den erstrebten Erfolg herbeiführt oder zumindest fördert.

(3)Als Maßnahmen dieser Art kommen zum Beispiel örtliche Beschränkungen einschließlich der Regelung von Streckenverläufen bei Aufzügen oder die Sicherstellung von Gegenständen in Frage.

(4)Sie darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

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