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  1. Sächsische Bauordnung
  2. Teil 2 — Das Grundstück und seine Bebauung (§§ 4 - 8)

§ 7 Teilung von Grundstücken

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 67 ist entsprechend anzuwenden.

§ 6
7
§ 8