§ 93 Gesamtabschluss
(1)Eine Gemeinde mit mehr als 4.000 Einwohnerinnen und Einwohnern hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihren Jahresabschluss nach § 91 und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres der (Aufgabenträger) zu einem Gesamtabschluss zu konsolidieren. Der Gesamtabschluss besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang. Ihm ist ein Gesamtlagebericht beizufügen.
(2)In den Gesamtabschluss müssen die Jahresabschlüsse der Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 nicht einbezogen werden, wenn sie für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-, und Ertragsgesamtlage der Gemeinde zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung sind. Sind alle Aufgabenträger nach Absatz 1 Satz 1 sowie gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbände und Gesellschaften nach Absatz 3 Satz 1 von untergeordneter Bedeutung, kann die Gemeinde auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses verzichten.
(3)Hat die Gemeinde nach den Absätzen 1 und 2 einen Gesamtabschluss zu erstellen, sind in den Gesamtabschluss auch die Jahresabschlüsse der einzubeziehen, soweit sie nicht schon nach Absatz 1 einbezogen wurden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)Dem Gesamtanhang sind Angaben zu den Jahresabschlüssen der Aufgabenträger, die nach Absatz 2 nicht in den Gesamtabschluss einbezogen worden sind, anzufügen. Es sind im Gesamtanhang die anzugeben.
(5)Die Gemeinde hat bei den Aufgabenträgern nach Absatz 1 und bei den gemeinsamen Kommunalunternehmen, Zweckverbänden und Gesellschaften nach Absatz 3 darauf hinzuwirken, dass ihr das Recht eingeräumt wird, von diesen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen für die Zusammenfassung der Jahresabschlüsse zu verlangen.
(6)Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen.
(7)Für die Prüfung und weitere Behandlung des Gesamtabschlusses und des Gesamtlageberichts gilt § 92 entsprechend mit der Maßgabe, dass eine Beschlussfassung nach § 92 Absatz 3 Satz 2 über die Verwendung eines Jahresüberschusses oder die Behandlung eines Jahresfehlbetrages nicht erfolgt.
(8)Die Gemeinde kann auf die Aufstellung eines Gesamtabschlusses für die ersten fünf Jahresabschlüsse nach § 91 verzichten.