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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Sechster Teil — Gemeindewirtschaft (§§ 75 - 119)
  3. 1. Abschnitt — Haushaltswirtschaft (§§ 75 - 94-95)

§ 80 Nachtragssatzung

(1)Die Haushaltssatzung kann nur bis zum Ablauf des Haushaltsjahres durch Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. Für die Nachtragshaushaltssatzung gelten die Vorschriften für die Haushaltssatzung entsprechend.

(2)Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen, wenn

(3)Absatz 2 Nummer 2 bis 4 gilt nicht für

§ 79
80
§ 81