§ 61 Wahl, Rechtsstellung und Abwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters
(1)Für die hauptamtliche Bürgermeisterin oder den hauptamtlichen Bürgermeister gelten die §§ 25 und 57 bis 57 d entsprechend.
(2)In kreisfreien und in Großen kreisangehörigen Städten kann die Hauptsatzung die Amtsbezeichnung „Oberbürgermeisterin“ für die Bürgermeisterin oder „Oberbürgermeister“ für den Bürgermeister vorsehen.