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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 3. Abschnitt — Leitung der Gemeindeverwaltung (§§ 48 - 74)
  4. Unterabschnitt 2 — Städte (§§ 59 - 74)

§ 60 Ehrenamtlich und hauptamtlich verwaltete Städte

Für die Verwaltung von Städten gilt § 48 entsprechend. Für ehrenamtlich verwaltete Städte gelten § 33 Abs. 3 Satz 2 und die §§ 50 bis 53 entsprechend.

§ 59
60
§ 60a