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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 3. Abschnitt — Leitung der Gemeindeverwaltung (§§ 48 - 74)
  4. Unterabschnitt 1 — Bürgermeisterverfassung (§§ 48 - 58)
  5. B. Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister (§§ 55 - 58)

§ 57c Ernennung, Weiterführung des Amtes

(1)Die gewählte Bürgermeisterin oder der gewählte Bürgermeister wird zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit ernannt.

(2)Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister ist bei Ablauf der ersten Amtszeit verpflichtet, Bei Verweigerung der Zustimmung nach Nummer 1 oder einer Weigerung, das Amt weiterzuführen, ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nach § 7 Abs. 2 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf der Amtszeit zu entlassen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei Ablauf der ersten Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat.

(3)Bei einer Wiederwahl ist eine neue Ernennungsurkunde auszuhändigen; danach ist der Diensteid zu leisten.

§ 57b
57c
§ 57d