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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 3. Abschnitt — Leitung der Gemeindeverwaltung (§§ 48 - 74)
  4. Unterabschnitt 1 — Bürgermeisterverfassung (§§ 48 - 58)
  5. B. Hauptamtliche Bürgermeisterin, hauptamtlicher Bürgermeister (§§ 55 - 58)

§ 57 Wahlgrundsätze, Amtszeit

(1)Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier; gleicher und geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt.

(2)Die Wahl erfolgt durch die Gemeindevertretung, wenn

(3)Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist, wer

(4)Die Amtszeit der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters beträgt nach näherer Regelung in der Hauptsatzung mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Sie beginnt mit dem Amtsantritt.

§ 56
57
§ 57a