§ 44 Auflösung der Gemeindevertretung
(1)Das Innenministerium kann eine Gemeindevertretung auflösen, Die Entscheidung des Innenministeriums ist zuzustellen.
(2)Bei einer Auflösung nach Absatz 1 ist die Gemeindevertretung binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Innenministeriums für den Rest der Wahlzeit neu zu wählen. Die Kommunalaufsichtsbehörde setzt einen Sonntag als Wahltag fest.