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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 1. Abschnitt — Gemeindevertretung (§§ 27 - 47)

§ 39 Beschlussfassung

(1)Beschlüsse der Gemeindevertretung werden, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorsieht, mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei der Berechnung der Stimmenmehrheit zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(2)Es wird offen abgestimmt.

(3)Es kann nur über Anträge abgestimmt werden, die vorher schriftlich festgelegt worden sind.

§ 38
39
§ 40