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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Fünfter Teil — Verwaltung der Gemeinde (§§ 27 - 74)
  3. 1. Abschnitt — Gemeindevertretung (§§ 27 - 47)

§ 29 Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit

(1)Ein Beschluss der Gemeindevertretung über ist von der oder dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung auszuführen.

(2)Verträge der Gemeinde mit sind nur rechtsverbindlich, wenn die Gemeindevertretung zustimmt. Das gilt nicht für Verträge nach feststehendem Tarif und für Verträge, die sich innerhalb einer in der Hauptsatzung festgelegten Wertgrenze halten.

§ 28
29
§ 30