paragraphen.online

  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Vierter Teil — Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger (§§ 16a - 26)

§ 24a Kündigungsschutz, Freizeitgewährung

Niemand darf gehindert werden, sich um eine Tätigkeit als Ehrenbeamtin oder -beamter sowie als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger zu bewerben und die Tätigkeit auszuüben. Damit zusammenhängende Benachteiligungen am Arbeitsplatz sind unzulässig: Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Wer als Ehrenbeamtin oder -beamter oder ehrenamtlich als Bürgerin oder Bürger tätig ist, darf aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht aus diesem Grund entlassen, gekündigt oder in eine andere Gemeinde versetzt werden. Ihr oder ihm ist die für die Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren.

§ 24
24a
§ 25