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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Vierter Teil — Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger (§§ 16a - 26)

§ 22 Ausschließungsgründe

(1)Ehrenbeamtinnen und -beamte oder ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger dürfen in einer Angelegenheit nicht ehrenamtlich tätig werden, wenn die Tätigkeit oder die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.

(2)Das Verbot ehrenamtlicher Tätigkeit nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die

(3)Absätze 1 und 2 gelten nicht

(4)Personen, die nach den Absätzen 1 und 2 ausgeschlossen sein können, sind verpflichtet, dies mitzuteilen. Ob die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen, entscheidet im Streitfall die Gemeindevertretung; sie kann die Entscheidung übertragen. Die Betroffenen müssen bei der Beratung und Entscheidung über die Befangenheit sowie bei der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit den Sitzungsraum verlassen.

(5)Ein Verstoß gegen die Absätze 1, 2 und 4 kann nicht geltend gemacht werden

(6)§ 81 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 21
22
§ 23