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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Sechster Teil — Gemeindewirtschaft (§§ 75 - 119)
  3. 4. Abschnitt — Örtliche Prüfung (§§ 110 - 117)

§ 116 Aufgaben des Rechnungsprüfungsamtes

(1)Das Rechnungsprüfungsamt hat

(2)Die Gemeindevertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere

(3)Das Rechnungsprüfungsamt hat sich gutachtlich zu einer Planung oder Maßnahme zu äußern, wenn die Gemeindevertretung oder die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder der Hauptausschuss in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 45 b es verlangt.

§ 115
116
§ 117