§ 108 Anzeige
(1)Will die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar hat sie dies der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nummer 18 anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, vorbehaltlich der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 18, erfüllt sind. Die Entscheidung der Gemeinde ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen; Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung der Gemeinde wird wirksam, wenn die Kommunalaufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Beschlussfassung wegen Verletzung von Rechtsvorschriften widerspricht oder vor Ablauf der Frist erklärt, dass sie nicht widersprechen wird. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist im Einzelfall verlängern.
(2)Im Falle einer mittelbaren Beteiligung bedarf es eines Anzeigeverfahrens nach Absatz 1 nur dann, wenn die Gemeinde an dem sich beteiligenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit mehr als 25 % beteiligt ist.