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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Sechster Teil — Gemeindewirtschaft (§§ 75 - 119)
  3. 3. Abschnitt — Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde (§§ 101 - 109a)

§ 105 Beteiligungen an Genossenschaften und an anderen privatrechtlichen Vereinigungen

§ 102 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Nummer 6 und 7 sowie die §§ 103 und 104 gelten für Beteiligungen an Genossenschaften und an anderen Vereinigungen in einer Rechtsform des privaten Rechts entsprechend. Für deren wirtschaftliche Betätigung gelten ferner § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Nummer 6 und 7 sowie die §§ 107 bis 109 entsprechend.

§ 104
105
§ 106