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  1. Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
  2. Sechster Teil — Gemeindewirtschaft (§§ 75 - 119)
  3. 3. Abschnitt — Wirtschaftliche Betätigung und privatrechtliche Beteiligung der Gemeinde (§§ 101 - 109a)

§ 102 Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften

(1)Die Gemeinde darf unmittelbar oder mittelbar Gesellschaften gründen, sich an der Gründung von Gesellschaften beteiligen oder sich an bestehenden Gesellschaften beteiligen, wenn ein wichtiges Interesse der Gemeinde an der Gründung oder der Beteiligung vorliegt und die kommunale Aufgabe dauerhaft mindestens ebenso gut und wirtschaftlich wie in Organisationsformen des öffentlichen Rechts erfüllt wird. Vor der Gründung oder der Beteiligung hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Vor- und Nachteile im Verhältnis zu den Organisationsformen des öffentlichen Rechts sowie im Hinblick auf die Voraussetzungen des Absatzes 2 umfassend abzuwägen, dies der Gemeindevertretung oder bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nummer 18 dem Hauptausschuss in einem Bericht darzulegen und dabei insbesondere die Angemessenheit und die soziale Ausgewogenheit von Gebühren- und Beitragsgestaltungen sowie die personalwirtschaftlichen, mitbestimmungsrechtlichen und gleichstellungsrechtlichen Änderungen darzustellen. Ferner müssen die Voraussetzungen des § 101 oder des § 101 a erfüllt sein.

(2)Durch den Gesellschaftsvertrag oder durch die Satzung ist, soweit andere gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, sicherzustellen, eine Sicherstellung für die individualisierte Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen ist im Falle der Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft auch dann gegeben, wenn in Gesellschaftsvertrag oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt ist. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, insbesondere in den Fällen, in denen trotz Hinwirkens der gemeindlichen Vertreter eine Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung nicht zustande kommt. Eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 8 kann nur zugelassen werden, wenn eine Ausnahme von Satz 1 Nummer 6 zugelassen wird.

(3)Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 gilt für die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung einer Gesellschaft, wenn der Gemeinde alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 % der Anteile gehören. Bei am 31. Juli 2015 bestehenden Gesellschaften, an denen die Gemeinde alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden unmittelbar oder mittelbar oder zusammen mit dem Land mit mehr als 50 % beteiligt ist, trifft die Gemeinde eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 8. Die Hinwirkungspflicht nach Satz 2 bezieht sich sowohl auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als auch auf die mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen.

(4)Die Gemeinde darf unbeschadet des Absatzes 1 Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft nur gründen, übernehmen, wesentlich erweitern oder sich daran beteiligen, wenn der öffentliche Zweck nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

(5)Im Übrigen sind im Falle der Gründung von oder der Beteiligung an einer Gesellschaft, die vor dem 29. Juli 2016 erfolgte, der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung bis spätestens zum 31. Dezember 2020 nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 anzupassen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 101a
102
§ 103