§

  1. Amtsordnung für Schleswig-Holstein
  2. Zweiter Teil — Aufgaben der Ämter (§§ 3 - 8)

§ 7 Ausstattung der Ämter

Das Amt stellt für die Durchführung seiner Aufgaben die erforderlichen Beschäftigten und Verwaltungseinrichtungen zur Verfügung; § 1 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 6
7
§ 8