§

  1. Amtsordnung für Schleswig-Holstein
  2. Zweiter Teil — Aufgaben der Ämter (§§ 3 - 8)

§ 4 Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung

(1)Das Amt ist Träger der ihm und den amtsangehörigen Gemeinden übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung. § 3 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.

(2)Den Ämtern können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verordnung neue Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden.

§ 3
4
§ 5