§

  1. Amtsordnung für Schleswig-Holstein
  2. Siebenter Teil — Schlussbestimmungen (§§ 24a - 26a)

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

(1)Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Amtsausschusses oder als Bürgerin oder Bürger, die oder der nach § 10 a Abs. 2 einem Ausschuss des Amtsausschusses angehört, vorsätzlich oder fahrlässig

(2)Ordnungswidrig handelt, wer als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger vorsätzlich oder fahrlässig

(3)Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des Amtsausschusses, als Bürgerin oder Bürger, die oder der nach § 10 a Abs. 2 einem Ausschuss des Amtsausschusses angehört, oder als ehrenamtlich tätige Bürgerin oder ehrenamtlich tätiger Bürger

(4)Ordnungswidrig handelt, wer als Bürgerin oder Bürger vorsätzlich oder fahrlässig ohne wichtigen Grund die Übernahme eines Ehrenamts oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit ablehnt oder die Ausübung verweigert.

(5)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(6)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

(7)Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher. Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 3 der Mitglieder des Amtsausschusses und der Mitglieder eines Ausschusses nach § 10 a Abs. 2 werden nur auf Antrag des Amtsausschusses verfolgt. Für die Antragsfrist und die Zurücknahme des Antrags gelten die §§ 77 b und 77 d des Strafgesetzbuchs entsprechend.

§ 24a
25
§ 26