§ 15c Stellvertretende
(1)Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen bis zu drei Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors. Für die Wahl gilt § 11 Abs. 2 bis 5 entsprechend.
(2)Im Übrigen gelten die §§ 57 e und 58 der Gemeindeordnung entsprechend.