§

  1. Amtsordnung für Schleswig-Holstein
  2. Dritter Teil — Organisation der Ämter (§§ 9 - 15d)
  3. Abschnitt III — Hauptamtlich verwaltete Ämter (§§ 15a - 15d)

§ 15c Stellvertretende

(1)Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte für die Dauer der allgemeinen Wahlzeit der Gemeindevertretungen bis zu drei Stellvertretende der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors. Für die Wahl gilt § 11 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

(2)Im Übrigen gelten die §§ 57 e und 58 der Gemeindeordnung entsprechend.

§ 15b
15c
§ 15d