§ 1
(1)Für das Zustellungsverfahren der Landesbehörden, der Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für Zustellungen
1.der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
2.nach der Justizbeitreibungsordnung und dem Landeshinterlegungsgesetz,
3.der Landesfinanzbehörden,
4.die von den in Absatz 1 genannten Behörden nach sonstigen bundesrechtlichen Vorschriften auszuführen sind.