§ 99 Hauptsatzung
(1)Die Hauptsatzung einer Samtgemeinde muss auch Folgendes bestimmen:
(2)Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass für die Aufnahme und das Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden die Zustimmung einer Mehrheit der Mitgliedsgemeinden erforderlich ist.
(3)Änderungen der Hauptsatzung werden vom Samtgemeinderat mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen.