§ 68 Protokoll
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Vertretung ist ein Protokoll zu fertigen. Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Vertretung kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.