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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Fünfter Teil — Innere Kommunalverfassung (§§ 45 - 96)
  3. Erster Abschnitt — Vertretung (§§ 45 - 70)

§ 68 Protokoll

Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen der Vertretung ist ein Protokoll zu fertigen. Abstimmungs- und Wahlergebnisse sind festzuhalten. Jedes Mitglied der Vertretung kann verlangen, dass aus dem Protokoll hervorgeht, wie es abgestimmt hat; dies gilt nicht für geheime Abstimmungen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

§ 67
68
§ 69