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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Erster Teil — Grundlagen der Kommunalverfassung (§§ 1 - 18)

§ 5 Eigener Wirkungskreis

(1)Zum eigenen Wirkungskreis der Kommunen gehören

(2)Im eigenen Wirkungskreis sind die Kommunen nur an die Rechtsvorschriften gebunden.

(3)Die Landkreise können von kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden freiwillig übernommene Aufgaben und Einrichtungen mit deren Zustimmung übernehmen. In den Fällen des § 98 Abs. 1 Satz 2 ist auch die Zustimmung der Mitgliedsgemeinden erforderlich. Ohne Zustimmung der beteiligten Gemeinden und Samtgemeinden können diese Aufgaben und Einrichtungen von Landkreisen übernommen werden, wenn dies notwendig ist, um einem Bedürfnis der Einwohnerinnen und Einwohner des Landkreises in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise zu genügen. Die Übernahmebedingungen werden von den Beteiligten vereinbart. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so werden die Übernahmebedingungen von der Kommunalaufsichtsbehörde festgesetzt.

(4)Aufgaben, die die Landkreise wahrnehmen, sollen den kreisangehörigen Gemeinden und Samtgemeinden auf deren Antrag überlassen werden, wenn diese die Aufgaben in einer dem öffentlichen Wohl entsprechenden Weise erfüllen können und wenn hierdurch die zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben des Landkreises im Übrigen nicht gefährdet wird. Absatz 3 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 4
5
§ 6