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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Vierter Teil — Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger (§§ 28 - 44)

§ 43 Pflichtenbelehrung

Ehrenamtlich Tätige sind durch die Hauptverwaltungsbeamtin oder den Hauptverwaltungsbeamten vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf ihre Pflichten nach den §§ 40 bis 42 hinzuweisen. Der Hinweis ist aktenkundig zu machen.

§ 42
43
§ 44