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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Vierter Teil — Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger (§§ 28 - 44)

§ 36 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Gemeinden und Samtgemeinden sollen Kinder und Jugendliche bei Planungen und Vorhaben, die deren Interessen berühren, in angemessener Weise beteiligen. Hierzu sollen die Gemeinden und Samtgemeinden über die in diesem Gesetz vorgesehene Beteiligung der Einwohnerinnen und Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.

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