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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Vierter Teil — Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger (§§ 28 - 44)

§ 29 Ehrenbürgerrecht

(1)Eine Gemeinde kann Personen, die sich um sie besonders verdient gemacht haben, das Ehrenbürgerrecht verleihen.

(2)Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht wegen unwürdigen Verhaltens wieder entziehen.

§ 28
29
§ 30