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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Dritter Teil — Gebiete (§§ 23 - 27)

§ 25 Verfahren bei Gebietsänderungen

(1)Für Gebietsänderungen ist ein Gesetz erforderlich. Gebietsteile von Gemeinden oder von Landkreisen können auch durch Vertrag der beteiligten Kommunen umgegliedert werden; der Vertrag bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.

(2)Absatz 1 Satz 2 gilt für die vollständige oder teilweise Eingliederung gemeindefreier Gebiete in eine Gemeinde entsprechend. Besteht in einem bewohnten gemeindefreien Gebiet eine gewählte Vertretung der Einwohnerinnen und Einwohner, so ist die Zustimmung der Vertretung erforderlich.

(3)Verträge zur Änderung von Gemeindegrenzen, die eine Änderung der Grenzen der Landkreise herbeiführen, bedürfen der Zustimmung der beteiligten Landkreise. Satz 1 gilt für Verträge, die zu einer Änderung der Grenzen der Region Hannover führen, entsprechend.

(4)Vor jeder Gebietsänderung von Gemeinden oder gemeindefreien Gebieten durch Vereinbarung oder Gesetz sind deren Einwohnerinnen und Einwohner anzuhören. Vor einer Gebietsänderung durch Gesetz sind auch die beteiligten Kommunen anzuhören.

(5)Die Kommunen haben ihre Absicht, über die Änderung ihres Gebiets zu verhandeln, der Kommunalaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann jederzeit die Leitung der Verhandlungen übernehmen.

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