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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Benennung, Sitz, Hoheitszeichen (§§ 19 - 22)

§ 20 Bezeichnungen

(1)Die Bezeichnung Stadt führen die Gemeinden, denen diese Bezeichnung nach bisherigem Recht zusteht. Auf Antrag kann das für Inneres zuständige Ministerium die Bezeichnung Stadt solchen Gemeinden verleihen, die nach Einwohnerzahl, Siedlungsform und Wirtschaftsverhältnissen städtisches Gepräge tragen.

(2)Die Gemeinden können auch historische Bezeichnungen weiterhin führen. Auf Antrag einer Gemeinde oder Samtgemeinde kann das für Inneres zuständige Ministerium Bezeichnungen verleihen oder ändern.

§ 19
20
§ 21