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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Erster Teil — Grundlagen der Kommunalverfassung (§§ 1 - 18)

§ 2 Gemeinden, Samtgemeinden

(1)Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates.

(2)Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.

(3)Die Samtgemeinden sind Gemeindeverbände.

§ 1
2
§ 3