§ 2 Gemeinden, Samtgemeinden
(1)Die Gemeinden sind die Grundlage des demokratischen Staates.
(2)Die Gemeinden sind Gebietskörperschaften und im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 der Niedersächsischen Verfassung in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit Rechtsvorschriften nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
(3)Die Samtgemeinden sind Gemeindeverbände.