§ 155 Rechnungsprüfung
(1)Die Rechnungsprüfung umfasst
(2)Die Vertretung kann dem Rechnungsprüfungsamt weitere Aufgaben übertragen, insbesondere
(3)Das Rechnungsprüfungsamt kann die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfungsunterlagen verzichten.
(4)Andere gesetzliche Bestimmungen über die Prüfungspflicht der Wirtschaftsbetriebe der öffentlichen Hand werden hierdurch nicht berührt.