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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Achter Teil — Kommunalwirtschaft (§§ 110 - 158)
  3. Zweiter Abschnitt — Sondervermögen und Treuhandvermögen (§§ 130 - 135)

§ 132 Sonderkassen

(1)Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. § 126 Abs. 5 und § 127 gelten entsprechend.

(2)Absatz 1 gilt nicht für Sondervermögen nach § 130 Abs. 1 Nr. 6.

§ 131
132
§ 133