§ 132 Sonderkassen
(1)Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten. Sie sollen mit der Kommunalkasse verbunden werden. § 126 Abs. 5 und § 127 gelten entsprechend.
(2)Absatz 1 gilt nicht für Sondervermögen nach § 130 Abs. 1 Nr. 6.