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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Erster Teil — Grundlagen der Kommunalverfassung (§§ 1 - 18)

§ 13 Anschlusszwang, Benutzungszwang

Die Kommunen können im eigenen Wirkungskreis durch Satzung wenn sie ein dringendes öffentliches Bedürfnis dafür feststellen. Die Satzung kann Ausnahmen vom Anschluss- oder Benutzungszwang zulassen und den Zwang auf bestimmte Gebietsteile der Kommune und auf bestimmte Gruppen von Personen oder Grundstücken beschränken.

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§ 14