§ 126 Kommunalkasse
(1)Die Kommune richtet eine Kommunalkasse ein. Der Kommunalkasse obliegt die Abwicklung der Zahlungen der Kommune (Kassengeschäfte).
(2)Die Kommune hat eine für die Erledigung der Kassengeschäfte verantwortliche Person und eine Person für deren Stellvertretung zu bestellen (Kassenleitung).
(3)Der Kassenleitung darf nicht angehören, wer
(4)Die in der Kommunalkasse Beschäftigten dürfen keine Kassenanordnungen erteilen.
(5)Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte überwacht die Kommunalkasse (Kassenaufsicht). Sie oder er kann die Kassenaufsicht einer oder einem Beschäftigten der Kommune übertragen, jedoch nicht Beschäftigten, die in der Kommunalkasse beschäftigt sind.