§ 121 Sicherheiten und Gewährleistung für Dritte
(1)Die Kommunen dürfen keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
(2)Abweichend von Absatz 1 dürfen die Kommunen zugunsten Dritter Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen übernehmen, wenn dies im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben erfolgt und eine Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Dritten durch die Kommune ergeben hat, dass ihre Inanspruchnahme aus dem Rechtsgeschäft nicht zu erwarten ist. Ist die Kommune an dem Dritten beteiligt, so darf der Umfang der Bürgschaftsschuld nach Satz 1 im Verhältnis zur Hauptverbindlichkeit nicht höher sein als die Anteile der Kommune an dem Dritten, es sei denn, dass die Kommune ausnahmsweise ein begründetes Interesse an der Übernahme einer höheren Bürgschaftsschuld hat, das über das Interesse an der Aufgabenerfüllung hinausgeht. Ist die Kommune an dem Dritten nicht beteiligt, so darf eine Bürgschaft nach Satz 1 ausnahmsweise übernommen werden, wenn aufgrund der Übernahme ein erheblicher finanzieller Vorteil für die Kommune zu erwarten ist. Die Sätze 2 und 3 gelten bei Verpflichtungen aus Gewährverträgen entsprechend. Wenn die Übernahme von Bürgschaften und Verpflichtungen aus Gewährverträgen nicht durch eine Richtlinie gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 16a geregelt ist, bedarf sie eines Beschlusses der Vertretung.
(3)Absatz 2 Sätze 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend für Rechtsgeschäfte, die den darin genannten wirtschaftlich gleichkommen.
(4)Entscheidungen über Rechtsgeschäfte nach den Absätzen 2 und 3 sind der Kommunalaufsichtsbehörde schriftlich anzuzeigen. Nicht anzuzeigen sind Entscheidungen über Rechtsgeschäfte, die für den Haushalt der Kommune keine besondere Belastung bedeuten. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Rechtsgeschäft darf frühestens sechs Wochen nach der Anzeige vollzogen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde kann die Frist verkürzen oder aus besonderem Grund verlängern. Die Rechtsgeschäfte sind im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.
(5)Bei Rechtsgeschäften nach den Absätzen 2 und 3 haben die Kommunen sich das Recht vorzubehalten, dass sie oder ihre Beauftragten jederzeit prüfen können, ob Die Kommunen können mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde davon absehen, sich das Prüfungsrecht vorzubehalten.