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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Achter Teil — Kommunalwirtschaft (§§ 110 - 158)
  3. Erster Abschnitt — Haushaltswirtschaft (§§ 110 - 129)

§ 116 Vorläufige Haushaltsführung

(1)Ist die Haushaltssatzung bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht wirksam (§ 112 Abs. 3 Satz 1), so dürfen die Gemeinden Satz 1 Nrn. 1 und 3 gilt für Samtgemeinden, Landkreise und die Region Hannover entsprechend.

(2)Reichen die Finanzierungsmittel für die Fortsetzung der Bauten, der Beschaffungen und der sonstigen Leistungen des Finanzhaushalts nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nicht aus, so dürfen die Kommunen mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bis zur Höhe eines Viertels des Gesamtbetrags der in der Haushaltssatzung des Vorjahres vorgesehenen Kreditermächtigung aufnehmen. § 120 Abs. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(3)Während der vorläufigen Haushaltsführung gilt der Stellenplan des Vorjahres weiter.

§ 115
116
§ 117