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  1. Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz
  2. Sechster Teil — Samtgemeinden (§§ 97 - 106)
  3. Zweiter Abschnitt — Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden (§§ 103 - 106)

§ 103 Rat

In Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden beruft die bisherige Bürgermeisterin oder der bisherige Bürgermeister die erste Ratssitzung ein und verpflichtet die Ratsmitglieder. Diese Sitzung leitet das älteste anwesende und hierzu bereite Ratsmitglied, bis die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gewählt ist.

§ 102
103
§ 104