§ 85b Ortsveränderliche Wohngebäude
An ein rechtmäßig errichtetes Wohngebäude, das werden im Fall späterer Aufstellung an einem anderen Ort keine zusätzlichen grundstücksunabhängigen Anforderungen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften gestellt. Dies entbindet nicht von der Verpflichtung, ein bauaufsichtliches Verfahren nach § 62 oder § 63 durchzuführen. § 85 Abs. 2 bleibt unberührt.