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  1. Niedersächsische Bauordnung
  2. Zwölfter Teil — Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 82 - 88)

§ 83 Technische Baubestimmungen

(1)Die Anforderungen nach § 3 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. Die Technischen Baubestimmungen sind einzuhalten. Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen darf abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; § 16a Abs. 2 und 3, § 17 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2)Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf

(3)Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gegliedert sein.

(4)Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Abs. 3 genannte Liste.

(5)Die oberste Bauaufsichtsbehörde macht die Technischen Baubestimmungen auf Grundlage der vom Deutschen Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten „Muster-Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen“ als Verwaltungsvorschriften im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. Dabei kann auf die „Muster-Verwaltungsvorschriften Technische Baubestimmungen“ verwiesen werden.

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