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  1. Niedersächsische Bauordnung
  2. Zehnter Teil — Genehmigungsverfahren (§§ 63 - 75)

§ 69 Behandlung des Bauantrags

(1)Nimmt der Landkreis die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörde wahr, so hat er den Bauantrag innerhalb einer Woche der Gemeinde zu übermitteln.

(2)Die Bauaufsichtsbehörde hat den Bauantrag binnen drei Wochen nach Eingang auf seine Vollständigkeit zu überprüfen (Vorprüfung). Wird im Rahmen der Vorprüfung festgestellt, dass der Bauantrag oder die Bauvorlagen unvollständig sind oder sonstige erhebliche Mängel aufweisen, so fordert die Bauaufsichtsbehörde die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser zur Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist auf. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, so gilt der Antrag drei Wochen nach Ablauf der Frist als zurückgenommen; die Frist kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag um bis zu drei Wochen verlängert werden. Wird bei der Bearbeitung des Bauantrags festgestellt, dass zur Prüfung weitere Unterlagen, insbesondere fachliche Gutachten, erforderlich werden, so können diese durch die Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden.

(2a)Betrifft die Baumaßnahme den Bau, das Repowering oder den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 Satz 1 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, bestätigt die Bauaufsichtsbehörde die Vollständigkeit des Bauantrags

(3)Die Bauaufsichtsbehörde hört zum Bauantrag diejenigen Behörden und Stellen an, Eine Anhörung nach Satz 1 ist nicht erforderlich, wenn die jeweilige Behörde oder Stelle der Baumaßnahme bereits schriftlich oder elektronisch zugestimmt hat. Äußert sich eine Behörde, die im Baugenehmigungsverfahren nach Satz 1 angehört wird, nicht innerhalb von zwei Wochen oder verlangt sie nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe der Gründe eine weitere Frist von längstens einem Monat für ihre Stellungnahme, so kann die Bauaufsichtsbehörde davon ausgehen, dass die Baumaßnahme mit den von dieser Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Belangen in Einklang steht.

(4)Bedarf die Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde, so gelten diese als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert werden.

(5)Erhebt ein Nachbar Einwendungen gegen die Baumaßnahme, so hat die Bauaufsichtsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn davon zu unterrichten.

(6)Die zulässige Dauer des Baugenehmigungsverfahrens beträgt in den Fällen des Absatzes 2a ab dem Datum der Bestätigung der Vollständigkeit des Bauantrags durch die Bauaufsichtsbehörde Die Fristen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 können in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen verlängert werden; die Verlängerung ist für die Fristen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a im Offshore-Bereich sowie für die Fristen nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b jeweils auf sechs Monate, in den übrigen Fällen auf drei Monate begrenzt. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser ist über die außergewöhnlichen Umstände, die die Fristverlängerung rechtfertigen, zu unterrichten. Weitere Fristverlängerungen aufgrund von gerichtlichen Verfahren und anderen Rechtsbehelfsverfahren bleiben hiervon unberührt und können die Dauer des Verfahrens verlängern. Eine Nachforderung weiterer Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4 lässt die Fristen unberührt. Die Fristen beginnen neu, wenn die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser während des Baugenehmigungsverfahrens ohne Veranlassung durch die Bauaufsichtsbehörde dieser wesentlich geänderte Bauvorlagen übermittelt.

§ 68
69
§ 70