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  1. Niedersächsische Bauordnung
  2. Sechster Teil — Nutzungsbedingte Anforderungen an bauliche Anlagen (§§ 43 - 51)

§ 46 Bauliche Anlagen für Kraftfahrzeuge

Garagen, insbesondere Parkhäuser, sowie Stellplätze müssen einschließlich ihrer Nebenanlagen verkehrs- und betriebssicher sein und dem Brandschutz genügen. Satz 1 ist auf Ausstellungs-, Verkaufs-, Werk- und Lagerräume für Kraftfahrzeuge sowie auf Räume zum Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren sinngemäß anzuwenden.

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