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  1. Niedersächsische Bauordnung
  2. Dritter Teil — Allgemeine Anforderungen an Baumaßnahmen und bauliche Anlagen (§§ 10 - 16a)

§ 15 Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz

(1)Bauliche Anlagen müssen einen für ihre Benutzung ausreichenden Schall- und Wärmeschutz bieten.

(2)Von technischen Bauteilen und ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Baugrundstücken wie von Anlagen für Wasserversorgung, Abwässer oder Abfallstoffe, von Heizungs- oder Lüftungsanlagen und von Aufzügen dürfen, auch für Nachbarn, keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen durch Geräusche, Erschütterungen oder Schwingungen ausgehen.

§ 14
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§ 16