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  1. Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  2. 2. Hauptteil — Zustellungsverfahren (§§ 94 - 109)

§ 95 Allgemeines

(1)Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.

(2)Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen, einem nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 107 und 108 geregelten Sonderarten der Zustellung.

(3)Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 98 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.

§ 94
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§ 96