§ 95 Allgemeines
(1)Zustellung ist die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der in diesem Gesetz bestimmten Form.
(2)Die Zustellung wird durch einen Erbringer von Postdienstleistungen, einem nach § 17 des De-Mail-Gesetzes akkreditierten Diensteanbieter oder durch die Behörde ausgeführt. Daneben gelten die in den §§ 107 und 108 geregelten Sonderarten der Zustellung.
(3)Die Behörde hat die Wahl zwischen den einzelnen Zustellungsarten. § 98 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt.