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  1. Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  2. 1. Hauptteil — Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 93)
  3. Teil 1 — Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 93)
  4. Abschnitt 3 — Verjährungsrechtliche Wirkungen des Verwaltungsaktes (§§ 53 - 62)
  5. Teil IV — Öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 54 - 62)

§ 59 Nichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages

(1)Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus der entsprechenden Anwendung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt.

(2)Ein Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 ist ferner nichtig, wenn

(3)Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Vertrages, so ist er im Ganzen nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

§ 58
59
§ 60