paragraphen.online

  1. Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
  2. 1. Hauptteil — Verwaltungsverfahren (§§ 1 - 93)
  3. Teil 1 — Anwendungsbereich, örtliche Zuständigkeit, elektronische Kommunikation, Amtshilfe, europäische Verwaltungszusammenarbeit (§§ 1 - 93)
  4. Abschnitt 1 — Zustandekommen des Verwaltungsaktes (§§ 35 - 42a)

§ 40 Ermessen

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

§ 39
40
§ 41