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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 1. Abschnitt: — Aufgaben und allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9)

§ 7 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen

(1)Die Polizei darf Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 5 oder 6 Verantwortlichen richten, wenn

(2)Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrecht erhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.

§ 6
7
§ 8