§ 69 Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten
Die Polizei kann personenbezogene Daten zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung unter Beachtung der §§ 66 bis 68 an die in § 66 Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen. Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren und der empfangenden Stelle den bei der übermittelnden Stelle vorgesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.