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  1. Bremisches Polizeigesetz
  2. Erster Teil: — Das Recht der Polizei (§§ 1 - 123)
  3. 2. Unterabschnitt: — Besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung (§§ 35 - 49)

§ 39 Polizeiliche Beobachtung

(1)Die Ausschreibung zur Beobachtung anlässlich von polizeilichen Kontrollen, die die Feststellung der Personalien zulassen, kann angeordnet werden, wenn und dies für die Verhütung dieser Straftaten erforderlich ist. Die Anordnung darf sich nur gegen diese Person richten und nur dann getroffen werden, wenn andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären. Gegen andere Personen ist die Maßnahme zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie mit einer Person nach Satz 1 in Verbindung stehen oder eine solche Verbindung hergestellt wird, dass die Maßnahme zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Feststellung des Aufenthaltsorts einer Person nach Satz 1 führen wird und andere Maßnahmen weniger erfolgversprechend oder nicht möglich wären.

(2)Das Kennzeichen eines Kraftfahrzeugs kann ausgeschrieben werden, wenn das Fahrzeug für eine nach Absatz 1 ausgeschriebene Person zugelassen ist oder von ihr benutzt wird.

(3)Im Falle eines Antreffens können auch personenbezogene Informationen eines Begleiters der ausgeschriebenen Person oder des Führers eines ausgeschriebenen Kraftfahrzeugs gemeldet werden.

§ 38
39
§ 40